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URA

Urheberrechtsabgabe. Der Schöpfer eines künstlerischen Werkes bestimmt, wer welche kommerzielle Aktivität damit setzen darf. Im Zuge der Massennutzung von Musik hat der Gesetzgeber die Vervielfältigung für den privaten Bereich erlaubt, aber dafür eine pauschale Vergütung eingeführt.

Für jedes Trägermaterial, welches sich für Aufnahmen/Überspielungen von geschützten Inhalten zum privaten Gebrauch eignet, ist die Vergütung zu entrichten und die URA im Kaufpreis enthalten. Also beispielsweise bei:

- Audio- und Videoleerkassetten
- DAT
- Minidisc
- CD-R/-RW
- DVD+-R/+-RW
- Kamerakassetten
- integrierte und wechselbare MP3-Speicher
- Festplatten in MP3-Jukeboxes
- Festplatten in digitalen Videorecordern und Sat-Receivern
- USB-Sticks

Die Art der Einhebung und die Höhe der URA ist nationales Recht. In Österreich führt dies die Verwertungsgesellschaft "austromechana" durch.

Am 1.10.2015 ist die Novelle der Urheberrechtsabgabe in Kraft getreten, siehe Speichermedienvergütung.

 

 

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