Ergebnis für Datenschutzgesetz (1)

Datenschutzgesetz
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Datenschutz steht für die Idee, personenbezogene Daten vor Missbrauch zu schützen und dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. In Zeiten der globalen Vernetzung wird der Umgang mit sensiblen Daten, insbesonders im Zusammenhang mit dem gesteigerten Informations- und Sicherheitsbedürfnis, immer heikler.
Gesetzliche Grundlagen:
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Österreich, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000).
Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("Datenschutzrichtlinie").