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Ergebnis für DSG (2)

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Datenschutzgesetz.
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Datenschutz steht für die Idee, personenbezogene Daten vor Missbrauch zu schützen und dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. In Zeiten der globalen Vernetzung wird der Umgang mit sensiblen Daten, insbesonders im Zusammenhang mit dem gesteigerten Informations- und Sicherheitsbedürfnis, immer heikler.

Gesetzliche Grundlagen:
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Österreich, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000).
Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("Datenschutzrichtlinie").

http://www.ris.bka.gv.at/Bund

siehe auch:

 

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Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU).

Die DSGVO vereinheitlicht die Regelungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt ohne Umsetzungsakt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Es sind jedoch punktuell begleitende, innerstaatliche Gesetzgebungsmaßnahmen zulässig.

Die wesentlichen Eckpfeiler sind:

- Stärkung der Betroffenenrechte (mehr Transparenz, Verankerung des Rechts auf Vergessenwerden, Einwilligung gilt nur falls freiwillig, aktiv und eindeutig)
- Neuer Fokus auf die Datensicherheit (verpflichtende angemessene Sicherheitsvorkehrungen, Datenmissbräuche und Sicherheitsverletzungen müssen den Aufsichtsbehörden gemeldet werden)
- Bestellung von Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich
- Erhöhter Strafrahmen: Strafen bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise 4 Prozent des Konzernumsatzes sind möglich
(Quelle: Bundeskanzleramt Österreich https://www.digitales.oesterreich.gv.at)

Die DSGVO ist am 25.05.2016 in Kraft getreten. Anwendbar ist sie ab dem 25. Mai 2018.

Der offizielle Langtitel:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

Der vollständige Text ist unter diesem Link erreichbar:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC

In einigen Länder außerhalb der Europäischen Union, mit denen die EU entsprechende Abkommen geschlossen hat, sind die Datenschutzregelungen als gleichwertig mit der DSGVO eingestuft und dürfen persönliche Daten genehmigungsfrei übermittelt werden. Beispielsweise Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Island, Israel, Kanada, USA (beschränkt) und Japan.

http://www.wko.at/datenschutz

siehe auch:

 
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